Kommentar

Viele Firmen gewähren ihren Arbeitnehmern zinslose oder zinsgünstigte Darlehen . Aber hier ist der Fiskus beteiligt: Die ersparten Zinsen können als geldwerter Vorteil zu versteuern sein. Der als geldwerter Vorteil zu versteuernde Zinsvorteil wird unterschiedlich ermittelt, je nachdem, ob der Steuerzahler bei einem Kreditinstitut oder bei einer anderen Firma beschäftigt ist ( Sachbezüge ).

Fraglich war, ob die als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19 Abs. 1 Nr. 1 , § 8 Abs. 1 EStG ) erfaßte Zinsersparnis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerzahler das Arbeitgeberdarlehen z. B. zur Anschaffung oder Herstellung eines zur Vermietung bestimmten Wohnhauses verwendet.

In einer neuen steuerzahlerfreundlichen Entscheidung stellt sich der BFH auf den Standpunkt, daß ein Steuerzahler, der ein ihm von seinem Arbeitgeber gewährtes zinsloses Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts einsetzt, die als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfaßte Zinsersparnis im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungs- kosten geltend machen kann (BFH, Urteil v. 4. 6. 1996, BFH/NV 1997 S. 20 m. w. N.). Im Ergebnis bleibt dann die Zinsersparnis unversteuert , d. h., dem bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versteuerten Zinsvorteil steht ein gleich hoher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenüber.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.06.1996, IX R 70/94

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