Rz. 11

Gemäß § 341s Abs. 2 HGB entfällt die Erstellungspflicht, sofern eine Einbeziehung in einen Konzernzahlungsbericht unter den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfolgt. In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang jedoch anzugeben, bei welchem Unternehmen sie einbezogen ist und wo dieser Konzernzahlungsbericht erhältlich ist. Gleiches gilt nach § 341s Abs. 3 HGB bei der Erstellung und Offenlegung eines äquivalenten Zahlungsberichts im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Europäische Kommission als gleichwertig bewertet hat. Von einer erheblichen Erleichterung kann indes bei einer Befreiung infolge der Einbeziehung in den Zahlungsbericht eines anderen Unternehmens nicht ausgegangen werden. Der Hauptaufwand resultiert aus der Datengewinnung und -verarbeitung. Dieser fällt insofern weiterhin an, als dass die entsprechenden Informationen zwecks Übermittlung an das berichtende Konzernunternehmen ermittelt, aggregiert und aufbereitet werden müssen. Letztlich entfällt lediglich die gesonderte Offenlegung.

Für den Fall, dass das die Befreiung nutzende Unternehmen keinen Anhang erstellt, da etwa § 264 Abs. 3 oder 4 HGB[1] oder § 264b HGB genutzt wird, hat eine gesonderte Erklärung im Bundesanzeiger zu erfolgen. Laut Recherche im Bundesanzeiger zum 31.12.2022 lagen für die Geschäftsjahre 2016 oder 2017 bislang insgesamt 50 isolierte Erklärungen vor, dass § 341s Abs. 2 HGB genutzt wird, bei welchem Konzernzahlungsbericht die Informationen eingeflossen sind und wo der Konzernzahlungsbericht abgerufen werden kann.

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