Kommentar

Der Splittingtarif ist bei einem verwitweten Steuerzahler zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auch für das zu versteuernde Einkommen anzuwenden, das er im Folgejahr des Todes seines Ehegatten zu versteuern hat. Das setzt voraus, daß der Steuerzahler und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Frau M erzielt im Jahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie lebt von ihrem im Dezember 1996 verstorbenen Ehemann seit Februar 1996 dauernd getrennt. Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer für das Jahr 1997 unter Anwendung der Grundtabelle fest. Frau M ist der Meinung, daß die Steuer nach der Splittingtabelle festzusetzen ist.

Nach dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschrift des § 32 a Abs. 6 EStG soll ein verwitweter Steuerzahler im Folgejahr des Todes seines Ehegatten nicht mehr steuerlich begünstigt werden, wenn ihm ohne den Tod des Ehegatten das Splittingverfahren nicht mehr zugebilligt worden wäre ( Ehegatten-Veranlagung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.02.1998, VI R 55/97

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