Rz. 134
Zwar regelt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nicht ausdrücklich, für welchen Zeitraum Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden, gleichwohl ergibt sich dies aus den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über den Einkünfteermittlungszeitraum.[1] Damit ist die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auch für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO maßgebend.[2] Die Ergebnisanteile der an einer Personengesellschaft beteiligten Personen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu erfassen, für das das Geschäftsergebnis der Mitunternehmerschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich festgestellt wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen