Rz. 134

Zwar regelt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nicht ausdrücklich, für welchen Zeitraum Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden, gleichwohl ergibt sich dies aus den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über den Einkünfteermittlungszeitraum.[1] Damit ist die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auch für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO maßgebend.[2] Die Ergebnisanteile der an einer Personengesellschaft beteiligten Personen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu erfassen, für das das Geschäftsergebnis der Mitunternehmerschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich festgestellt wird.

[1] Vgl. Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 180 AO Rz. 210, Stand: 2/2021.

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