Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

 

1.

ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,

 

2.

die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und

 

3.

den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

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