Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung enthält, muss geprüft werden, ob es sich um eine Werklieferung oder eine Werkleistung handelt. Die Abgrenzung hat nicht nur einen Einfluss auf die zutreffende Bestimmung des Orts der Leistung oder eine zu gewährende Steuerbefreiung. Von der Feststellung, ob es sich um eine Lieferung, Werklieferung oder Werkleistung handelt, hängt auch ab, wer für eine ausgeführte Leistung der Steuerschuldner ist. Fehler bei der Beurteilung können sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger zu erheblichen umsatzsteuerrechtlichen Folgen führen.

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