Kommentar

Werden die Bezüge eines im Ausland beschäftigten Beamten auf Veranlassung des Arbeitgebers auf ein in ländisches Bankkonto überwiesen, zählen auch die Kosten der Überweisung von dort auf eine Bank am aus ländischen Arbeitsort zu den Werbungskosten (Anschluß an BFH, Urteil v. 9. 5. 1984, VI R 63/80, BStBl 1984 II S. 560).

Diese Werbungskosten sind bei Gewährung einer steuerfreien Auslandszulage jedoch zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zum Gesamtarbeitslohn entspricht (Bestätigung des BFH-Urteils v. 11. 2. 1993, VI R 66/91, BStBl 1993 II S. 450).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.01.1996, VI R 77/94

Zur Erläuterung:

Der Streitfall wies die Besonderheit auf, daß der Arbeitgeber dem Kläger aufgegeben hatte, für die Lohnüberweisung ein in ländisches Bankkonto zu benennen. Dem in Paris lebenden und dort arbeitenden Kläger war durch die Überweisung auf das Bankkonto in Deutschland der Lohn im steuerrechtlichen Sinne zwar zugeflossen. Dennoch stellte sich die Überweisung vom Konto der deutschen Bank auf das Konto des Klägers in Paris noch nicht als eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Einkommens verwendung dar. Erst durch den Transfer des Geldes auf das Konto in Paris war der Kläger tatsächlich in der Lage, über den Lohn für seine täglichen Lebensbedürfnisse zu verfügen. Die Art der Erfüllung des Lohnanspruchs durch den Arbeitgeber hat für den Kläger im Vergleich zum Normal fall von Lohnüberweisungen zusätzliche Aufwendungen verursacht; diese sind bei wertender Beurteilung nur dem Bereich des Dienstverhältnisses und damit der Einkunftserzielung zuzuordnen und daher dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar.

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