Kommentar

Aufwendungen eines arbeitslosen Steuerpflichtigen für seine berufliche Fortbildung stehen dann mit den angestrebten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in einem hinreichend klaren Zusammenhang und sind als vorab entstandene Werbungskosten ( § 9 Abs. 1 EStG ) und nicht etwa nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben ( § 10 Abs.1 Nr. 7 Satz 1 2. Alternative EStG ) abziehbar, wenn feststeht, daß der Steuerpflichtige eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt – ggf. erst nach Abschluß einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme – tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht. Daß im Zeitpunkt der Aufwendungen noch nicht absehbar ist, ob und ggf. wann der Arbeitslose wieder eine Anstellung finden wird, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.04.1996, VI R 5/95

Zur Erläuterung:

Der vorstehenden Entscheidung steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 2. Alternative EStG nicht entgegen. Danach sind zwar Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf Sonderausgaben. Dieser Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn – wie im Streitfall – ein Steuerpflichtiger während der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von etwas längerer Dauer nicht gleichzeitig erwerbstätig ist. Es besteht jedoch ein Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem Abzug als Sonderausgaben.

Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die folgenden Aufwendungen (nur dann) Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß ein bestimmter Sachverhalt gleichzeitig die Tatbestände von § 9 EStG oder § 4 EStG einerseits und einer der Nummern des § 10 Abs. 1 EStG andererseits erfüllen kann und der Sonderausgabenabzug dann nachrangig ist.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 2. Alternative EStG ist danach z. B. bedeutsam für die Weiterbildungsmaßnahmen von solchen Steuerpflichtigen, die sich durch Weiterbildung in ihrem erlernten Beruf auf dem laufenden halten wollen, ohne – z. B. wegen der Betreuung von Kindern – dem Arbeitsmarkt unmittelbar nach Abschluß der Bildungsmaßnahme zur Verfügung stehen zu können.

Werbungskosten ABC -Arbeitnehmer

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