Repräsentationsaufwendungen, d. h. Kosten für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, werden nicht zum Abzug zugelassen, und zwar auch, soweit es sich um Kosten der Kundenpflege, der Werbung usw. handelt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nicht abziehbare Repräsentationskosten

Teilnahme an gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, die dem beruflichen Fortkommen dienen sollen; die Pflege teurer Hobbies, z. B. Fliegen, Golfen, Segeln, auch soweit im beruflichen Interesse ausgeführt; die Unterhaltung aufwendiger Landvillen oder Parkanlagen; Aufwendungen, die dazu dienen, einen guten gesellschaftlichen Ruf zu erwerben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge