Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen (homogener Teilnehmerkreis) als Indizien für die berufliche Veranlassung von besonderer Bedeutung. Dabei kann eine mehrjährige Betrachtung erforderlich sein, denn der BFH bezieht in die Beurteilung der beruflichen Veranlassung eines Lehrgangs den gesamten Lehrinhalt mit ein. Als Folge daraus werden die Aufwendungen für einen Lehrgang, in dem sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt werden, als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.

Für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ist es nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Die evtl. mit dem Einblick in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen verbundenen Erkenntnisse werden daher als unschädlich angesehen. Sie ergeben sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus dem im beruflichen Interesse durchgeführten Seminar. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. D. h., der Teilnehmerkreis ist als homogen anzu­sehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen ­Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben.[1]

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