Der Verlust eines – auch normal verzinslichen – Arbeitnehmerdarlehens, das ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gewährt hat, kann zu Werbungskosten führen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Darlehensverlust aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat und ein Außenstehender dem Arbeitgeber einen Kredit mit Rücksicht auf dessen Gefährdung nicht eingeräumt hätte.[1] Die fehlende Kreditvergabe durch einen Dritten ist lediglich ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug eines Darlehensverlustes. Es ist u. a. auch von Bedeutung, ob das übernommene Risiko und das vom Steuerpflichtigen bezogene Gehalt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Arbeitnehmer trägt die Feststellungslast.[2] Selbst wenn die Umstände der Darlehensgewährung nicht den Werbungskostenabzug rechtfertigen können, kann ein späterer Verzicht auf das Darlehen tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt worden sein.[3] Anhaltspunkte hierfür können sein, dass die erzielten Einkünfte die Beteiligungserträge deutlich übersteigen und negative Folgen für die Arbeitnehmerstellung bei Weigerung zu befürchten sind. Wenn ein Werbungskostenabzug grundsätzlich bejaht wird, kann nur der Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts berücksichtigt werden. Der Verlust von Genussrechtskapital kann, soweit es durch Umwandlung von Überstundenguthaben entstanden ist, ebenfalls zu Werbungskosten führen.[4]

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