Leitsatz

Werbeleistungen, die ein Sportverein im Gegenzug zu einer Fahrzeugüberlassung erbringt, stellen umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar und werden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht. Werden die Fahrzeuge für den ideellen Sportbetrieb eingesetzt, ist ein entsprechender Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Sachverhalt

Ein gemeinnütziger Sportverein schloss mit einem Automobilhändler einen Werbevertrag und verpflichtete sich, den Firmenschriftzug auf der Sport- und Freizeitkleidung der Sportler anzubringen bzw. auf Werbebanden und in Publikationen mit dem Firmennamen zu werben. Im Gegenzug erhielt der Verein 30 Fahrzeuge für die Nutzung im Sportbetrieb. Der Sponsor trug sämtliche Fahrzeugkosten wie z. B. Versicherung, Kfz-Steuer und Leasingraten. Für die Fahrzeuggestellung erteilte der Sponsor dem Verein eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Werbeleistungen des Vereins im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht wurden und dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen. Für das FG war maßgebend, dass der Verein nicht nur das Werben duldete, sondern eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen ergriff (Tragen gedruckter Kleidung, Vereinbarung von PR-Terminen, Platzierung von Werbespots etc.).

Der Verein wurde mit seinen Werbemaßnahmen auch nachhaltig unternehmerisch tätig. Das Entgelt für seine Werbeleistung bestand dabei in der Überlassung von Fahrzeugen durch den Sponsor. Als Bemessungsgrundlage zog das FG die Kosten heran, die beim Sponsor durch die Fahrzeugüberlassung entstanden waren.

Einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors ließ das FG jedoch nicht zu, da die Fahrzeuge für den ideellen Sportbetrieb genutzt wurden. Wäre die Nutzung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen gewesen, hätte dies einen Vorsteuerabzug ermöglicht.

 

Hinweis

Die Revision wurde nicht zugelassen, das FG sieht keinen weiteren Klärungsbedarf. Zum Vorsteuerabzug bei der Erzielung von Werbeeinnahmen mit Fahrzeugen verweisen die Richter insbesondere auf die BFH-Urteile v. 15.7.1993 (Az. V R 61/89) und v. 4.9.2008 (Az. V R 10/06).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010, 9 K 115/06

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