• Der Wechsel ist sowohl in der Bilanz als auch im Inventar auszuweisen.
  • Buch- und bilanzmäßig müssen Sie Besitzwechsel und Schuldwechsel auseinanderhalten.
  • Sie müssen gezogene Besitz- und Schuldwechsel ab dem Zeitpunkt bilanzieren, ab dem der Bezogene den Wechsel akzeptiert hat.
  • Bei Warenwechseln bewirkt der abgezogene Diskont eine Entgeltminderung.
  • Soweit Sie Ihren Kunden mit einem Diskont belasten, ist dies wie das Hauptgeschäft umsatzsteuerpflichtig.

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