Leitsatz

Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern- Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist.

 

Normenkette

Richtlinie 2008/9/EG (zuvor Achte Richtlinie 79/1072/EWG), § 18 Abs. 9 UStG

 

Sachverhalt

Die italienische Finanzverwaltung verweigerte Elsacom die Erstattung der Vorsteuer, weil der Antrag zu spät gestellt worden sei.

 

Entscheidung

Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Dass die Frist von 6 Monaten weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gem. Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, entspricht auch der BFH-Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 8.4.2005, V B 123/03, Haufe-Index 1349398, BFH/NV 2005, 1206).

 

Hinweis

Für Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer von Unternehmern, die nicht im Inland ansässig sind, gelten die in der jeweiligen Richtlinie bezeichneten Fristen. Einige Sprachfassungen haben bei einem italienischen Gericht Zweifel genährt. Die hat der EuGH nunmehr beseitigt, unter anderem mit dem Hinweis auf seine Rechtsprechung, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlange, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann. Die Festlegung einer Ordnungsfrist – d.h. einer Frist, deren Überschreitung nicht zu einem Ausschluss führt – für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung liefe dieser Rechtsprechung und der Harmonisierung zuwider, da die Fristen der rechtsvernichtenden Verjährung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 21.6.2012, C-294/11Elsacom NV

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