Rechtsanwalt R war 2018 und 2019 als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Ordnungsgemäße Rechnungen werden nach dem Sachverhalt unterstellt. Aus den Eingangsleistungen ist R anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die geplanten Ausgangsleistungen teilweise vorsteuerabzugsberechtigend und teilweise nicht vorsteuerabzugsberechtigend erfolgen. Der Maßstab der Vorsteueraufteilung ergibt sich dabei aus § 15 Abs. 4 UStG.

Grundsätzlich ist der Aufteilungsmaßstab dabei das Verhältnis der steuerpflichtig vermieteten Flächen zu den steuerfrei vermieteten Flächen. Da sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass keine erheblichen Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen, scheidet eine Aufteilung nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel aus, es muss eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel vorgenommen werden.

Aus den Eingangsleistungen in 2018 und 2019 war R entsprechend der geplanten Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit war der Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen i. H. v. 70 % = 266.000 EUR dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Damit muss in allen Folgejahren die tatsächliche Nutzung des Gebäudes mit der Verwendungsabsicht von 70 % verglichen werden.

Im Kalenderjahr 2023 ergibt sich – bezogen auf das Hauptgebäude – eine Änderung der Verhältnisse, da ab 2023 nur ein Anteil von 60 % für vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke verwendet wurde. Dies führt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 und Abs. 5 UStG.

 
Wichtig

Mindeständerung von 10 %-Punkten notwendig

Damit eine Änderung der Verhältnisse auch zu einer Vorsteuerberichtigung führt, muss die Änderung mindestens 10 %-Punkte betragen.[2] Andernfalls erfolgt eine Vorsteuerberichtigung nur, wenn der Berichtigungsbetrag mehr als 1.000 EUR beträgt.

Der Berichtigungszeitraum für das Hauptgebäude beginnt mit der erstmaligen Verwendung (1.9.2019) und läuft 10 Jahre. Der Berichtigungszeitraum endet damit am 31.8.2029. Der insgesamt aus der Errichtung des Gebäudes entstandene Vorsteuerbetrag betrug 380.000 EUR. Dieser Betrag ist nach § 15a Abs. 5 UStG auf den maßgeblichen 10-jährigen Berichtigungszeitraum zu verteilen, sodass auf jedes Jahr 38.000 EUR entfallen. Die Nutzung des Gebäudes hat sich von 70 % für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze (berechnet 2018 und 2019 nach der geplanten Verwendung) auf 60 % für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze (berechnet nach der tatsächlichen Verwendung in 2023) verringert. Die Verwendungsänderung beträgt damit ./. 10 %. R muss folglich für 2023 eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 und Abs. 5 UStG i. H. v. (380.000 EUR/10 Jahre × 10 % =) 3.800 EUR zu seinen Lasten durchführen. Dieser Berichtigungsbetrag ist in der Jahressteuererklärung zu berücksichtigen.[3]

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