§ 44 UStDV enthält Regelungen zur Vereinfachung bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Bei der Prüfung, ob die in § 44 UStDV aufgeführten Betragsgrenzen erreicht sind, ist jeweils auf den Gegenstand oder die bezogene sonstige Leistung abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Güte geliefert wurden.[1]

Nach § 44 Abs. 1 UStDV entfällt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt für alle Berichtigungsobjekte unabhängig davon, nach welcher Vorschrift die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist, und unabhängig davon, in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später ändern.

Bei der Bestimmung der 1.000-EUR-Grenze ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszu­gehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung bzw. den Bezug des einzelnen Berichti­gungsobjekts entfallen. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht einzu­beziehen, da sie eigenständige Berichtigungsobjekte darstellen und selbstständig der 1.000-EUR-Grenze unterliegen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wie wird die 1.000-EUR-Grenze ermittelt?

Der Versicherungs- und Grundstücksmakler V kauft im Kalenderjahr 01 einen gebrauchten Pkw für sein Unternehmen für 8.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 1.520 EUR. Der Pkw wird im Kalenderjahr 01 zu 60 % steuerpflichtig (Grundstücksmakler) und 40 % steuerfrei (Versicherungsmakler) verwendet.

V kann aus der Anschaffung 60 % der Vorsteuern = 912 EUR abziehen. Maßgebend für die Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung für künftige Kalenderjahre in Betracht kommen kann, ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 1.520 EUR und nicht die abzugsfähige Vorsteuer von 912 EUR. Demnach ist die 1.000-EUR-Grenze überschritten.[3] Eine Vorsteuerberichtigung kann in den folgenden Kalenderjahren in Betracht kommen.

[1] Wegen weiterer Besonderheiten hinsichtlich der Berechnung der Bagatellgrenze vgl. LfSt Bayern, Verfügung v. 10.4.2015, S 7316.2.1 - 3/7 St 33.
[3] § 44 Abs. 1 UStG.

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