Der Erstattungsstaat setzt den in Deutschland ansässigen Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags bei sich in Kenntnis. Er teilt dem Antragsteller auch innerhalb von 4 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mit, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird.

Ist der Erstattungsstaat der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er beim Antragsteller (in Deutschland nur bei diesem, nicht bei für ihn zuständigen Behörden) innerhalb des 4-Monatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern.

 
Hinweis

Schwellenwerte beachten

Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Erstattungsstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die Schwellenwerte von 1.000 EUR oder 250 EUR für die Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien nicht.

Fordert der Erstattungsstaat zusätzliche Informationen an, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 2 Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist.

Der Zeitraum, der für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des Antrags im Erstattungsstaat zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens 6 Monate.

Wenn der Erstattungsstaat weitere Informationen anfordert, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 8 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags bei sich die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit.

 
Wichtig

Erstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen

Wird eine Erstattung gewährt, erstattet der Erstattungsstaat den Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der o. g. Fristen. Die Erstattung ist im Erstattungsstaat oder auf Wunsch des Antragstellers in jedem anderen Mitgliedstaat auszuzahlen.

Hinsichtlich der Antragstellung gelten in den einzelnen anderen EU-Staaten folgende Bedingungen (sog. Preferences):

 
Land Verwendung Subcodes erforderlich?* Rech­nungs­kopien erforderlich?** NACE-Codes erforderlich?*** Akzeptierte Sprachen Einschränkungen beim Vergütungszeitraum Vertretung bei Antragstellung durch Dritte möglich? Zahlung Vergütungsbetrag an Dritte möglich?
Belgien Ja Bei Überschreiten der Grenzwerte 2.500 EUR und 1.000 EUR Ja

1 FR

2 NL

3 DE
  Ja, nach Vollmacht Ja, nach Vollmacht
Bulgarien Ja Nein (werden evtl. angefordert nach Art. 20) Ja

1 BG

2 EN
  Schriftliche Vollmacht muss persönlich der Steuerbehörde vorgelegt werden Nein
Dänemark Ja Nein Ja

1 DK

2 EN

3 DE
Nicht mehr als ein K.-Jahr und nicht weniger als 3 K.-Monate Ja, nach Vollmacht Ja, nach Vollmacht
Estland Ja Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR Ja

1 EE

2 EN
Nicht mehr als ein K.-Jahr und nicht weniger als 3 K.-Monate Ja, nach Vollmacht Ja, nach Vollmacht
Finnland Ja Wenn Rechnungsbetrag oder Einfuhrbeleg > 1.000 EUR; ab 1.1.2017 müssen gescannte Kopien der Rechnungen/Zollbescheide nicht mehr dem elektronischen Antrag beigefügt werden. FI kann aber weiterhin elektronische Kopien von Rechnungen und Einfuhrbelegen anfordern. Ja

1 FI

2 SE

3 EN
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate Ja, nach Vollmacht Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen
Frankreich Ja (zusätzlich zu den Angaben nach Art. 8) Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR Ja

1 FR

2 EN
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate oder Rest des Jahrs (1.11.–31.12.) Ja, nach Vollmacht Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen und nur auf Euro-Konto
Griechen­land Ja Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR Ja

1 EL

2 EN

3 FR
  Ja, nach Vollmacht Ja, auf Bitte des Steuerpflichigen (beglaubigte Vollmacht)
Nordirland Ja Bei Überschreiten der Grenzwerte (200 GBP und 750 GBP) Ja 1 EN Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate Ja, mit schriftlicher Vollmacht Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigem und nur auf Euro-Konto
Irland Ja Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR Ja

1 EN

2 IE
  Ja, mit schriftlicher Vollmacht Ja, nach Vollmacht
Italien Ja Ja (bei Überschreiten der Grenzwerte) Ja

1 IT

2. EN

3. FR
Nur Quartalsanträge (1.1-31.3; 1.4.-30.6.; 1.7.-30.9.; 1.10.-31.12.) oder jährlich (1.1.-31.12.) Ja, nach Vollmacht und Dritter muss in IT registriert sein Nein
Kroatien Ja Nein (werden evtl. angefordert nach Art. 20) Ja

1. HR

2. EN
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate oder Rest des Jahres (z. B. 1.11.–31.12.) Ja, mit Vollmacht Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen
Lettland Ja Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR Ja

1 LV

2 EN
  Ja, nach Vollmacht Ja, auf Bitte des Steuerpflichtigen
Litauen Ja Bei Überschreiten der Grenzwerte 250 EUR und 1.000 EUR Ja

1 LT

2 EN
Nicht mehr als ein K.-jahr und nicht weniger als 3 K.-monate Ja, nach Vollmacht und Dritter muss in LT registriert sein Ja, auf Bitte des S...

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