Die Beiträge können, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, erbracht und nachgewiesen werden:

 
Art der Beitragsleistung Nachweis durch
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils die Lohnsteuerbescheinigung
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit eine Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers oder der Künstlersozialkasse
Freiwillige Beiträge eine Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen die Lohnsteuerbescheinigung oder eine Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
Freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften, die durch einen Versorgungsausgleich gemindert worden sind[1] eine besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
Freiwillige Zahlung von Beiträgen im Zusammenhang mit einer Abfindung für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung[2] eine besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers

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