Kommentar

Entstehen einem Steuerzahler Aufwendungen, die gleichzeitig beruflich veranlaßt sind und der Berufsausbildung dienen, hat der Werbungskostenabzugs Vorrang ( Werbungskosten ). Beispiel: Frau A ist als wissenschaftliche Assistentin an einer Hochschule tätig. Nach ihrem Dienstvertrag ist sie verpflichtet, in Forschung und Lehre mitzuwirken. Sie hat sich zu einem bestimmten Fall gutachtlich zu äußern. Dieses Gutachten erstellt sie zugleich als Dissertation. In ihrer Steuererklärung zieht sie Promotionskosten von 120 DM als Sonderausgaben sowie AfA für einen Computer und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neben anderen Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzamt erkennt lediglich 50 % als Werbungskosten und außerdem 900 DM als Sonderausgaben an. Nach der BFH-Rechtsprechung sind zwar Aufwendungen für die Promotion außerhalb eines Promotionsdienstverhältnisses nicht als Werbungskosten, sondern nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Auf das Vorliegen eines Promotionsdienstverhältnisses im engeren Sinne kommt es aber hier nicht an, weil Aufwendungen, die gleichzeitig und ununterscheidbar sowohl mit einer Erwerbstätigkeit als auch mit einem Promotionsvorhaben zusammenhängen, insgesamt als Werbungskosten abziehbar sind.

Für den Vorrang des Werbungskostenabzugs bzw. Betriebsausgabenabzugs ( Betriebsausgaben ) vor dem Ansatz von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben spricht die im Gesetz angeordnete Reihenfolge für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Dieser Vorrang wird durch § 10 Abs. 1 EStG bestätigt. Danach sind die in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Liegt für einen konkreten Aufwand eine doppelte oder gemischte Veranlassung im o. a. Sinne vor, wird dieses Prinzip nicht dadurch beseitigt, daß der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung Sonderausgaben von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ausgenommen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.04.1996, VI R 54/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge