Als Anschaffungsnebenkosten sind solche Aufwendungen aktivierungspflichtig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Versetzen eines Vermögensgegenstands in einen betriebsbereiten Zustand entstehen und diesem als Einzelkosten zurechenbar sind.[1] Ob sie zu einer messbaren Wertsteigerung des Vermögensgegenstands führen, ist unerheblich.[2] Es genügt, dass sie "ihrer Art nach eine wertbestimmende Kraft haben".[3] Nicht in die Anschaffungskosten einzubeziehen sind Kosten der Entscheidungsfindung (z. B. Besichtigungskosten, Reisekosten zur Begutachtung eines später erworbenen Vermögensgegenstands).[4]

Anschaffungsnebenkosten können unternehmensextern oder unternehmensintern anfallen. Zu den wichtigsten unternehmensexternen Nebenkosten beim Erwerb von Vorräten rechnen die Kosten der Anlieferung wie Frachten, Rollgelder, Einfuhrzölle, Transport- und Speditionskosten, Wiegegelder sowie Anfuhr- und Abladekosten. Die Aktivierungsfähigkeit unternehmensintern anfallender Nebenkosten (z. B. für den Transport der erworbenen Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen, für die Warenannahme, -prüfung und -einlagerung) ist durch die Forderung nach Einzelzurechenbarkeit erheblich eingeschränkt.[5]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungslösungen:

  • Bei Waren und Rohstoffen extern anfallende Nebenkosten können pauschaliert werden. Dabei werden Nebenkosten, die im Verhältnis zum Warenwert gleich bleibend oder geringfügig sind, mit Hilfe von Zuschlagssätzen dem Einstandswert hinzugerechnet. Hierzu eignen sich vor allem Eingangsfrachten, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Es dürfen keine Gemeinkosten aktiviert werden und das Ergebnis der pauschalierten Zurechnung darf allenfalls unwesentlich von der exakten Ermittlung abweichen.[6]
  • Unter dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz kann auf eine Aktivierung solcher (intern oder extern angefallener) Nebenkosten verzichtet werden, die im Verhältnis zum Anschaffungspreis unbedeutend sind oder deren Ermittlungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Anschaffungsnebenkosten steht.[7]
[3] Döllerer, JbFSt. 1976/77, S. 197.
[6] Vgl. Leinen, in Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 255, Rz. 62 m.w.N.
[7] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995 ff., § 255 HGB, Tz. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge