Kommentar

Die Vollstreckung von Steuerbescheiden richtet sich nach der Abgabenordnung (AO). Soweit in der AO eigene Regelungen getroffen sind, sind die zivilrechtlichen Vollstreckungsvorschriften nicht auf das steuerliche Beitreibungsverfahren anzuwenden. Gegen steuerliche Vollstreckungsakte ist der Einspruch (bis 1995 die Beschwerde) als außergerichtlicher Rechtsbehelf zulässig. Wird der Rechtsbehelf abgelehnt, kommt die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage vor dem Finanzgericht in Frage. Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts ist i. d. R. die Anfechtungsklage geboten, wenn mit dem Antrag die Aufhebung verfolgt wird.

So hat z. B. der Konkursverwalter die sich aus der Unzulänglichkeit der Konkursmasse ergebende Unzulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts in die Konkursmasse mit der Anfechtungsklage geltend zu machen. Die Vollstreckung des Finanzamts, z. B. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, in die Konkursmasse ist dann unzulässig, wenn sich die Unzulänglichkeit der Konkursmasse herausgestellt hat. Die Unzulänglichkeit der Konkursmasse hat sich herausgestellt, wenn sie zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. In einem solchen Fall ist vorgeschrieben, daß die Massekosten und -schulden nach der in § 60 KO vorgeschriebenen Rangfolge jeweils im Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden. Der Konkursverwalter könnte dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkommen, wenn trotz Masseunzulänglichkeit eine Vollstreckung einzelner Massegläubiger, z. B. des Finanzamts, in Gegenstände der Konkursmasse zulässig wäre. Daher ist eine Vollstreckung in die Konkursmasse unzulässig , eine vom Finanzamt erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auf Einspruch bzw. Anfechtungsklage hin aufzuheben. Allerdings muß der Konkursverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Finanzamt nachweisen . Deren bloße Anzeige bzw. Bekanntmachung als solche genügt dafür nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.07.1996, VII R 88/94

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