Leitsatz

Auch wenn einem Treuhänder die Rechtsmacht fehlt, um über ein Grundstück verfügen zu können, kann Grunderwerbesteuer festzusetzen sein.

 

Sachverhalt

Eine GmbH ist Träger und Treuhänder einer unselbstständigen Stiftung. Der Alleingesellschafter der GmbH hat ein Grundstück erworben und zuvor mit der GmbH einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Darin wurde er beauftragt, das Grundstück in eigenem Namen für Rechnung des Treugebers zu erwerben und zu verwalten. Ebenso war die GmbH selbst durch die Stiftung treuhänderisch beauftragt, dieses Grundstück für das Stiftungsvermögen zu erwerben. Die Stiftung hat das Grundstück aktiviert und dem Stiftungsvermögen zugerechnet. Das Finanzamt forderte von der GmbH für den Erwerb der Verwertungsbefugnis Grunderwerbsteuer ein. Im erfolglosen Einspruchsverfahren machte die GmbH geltend, nicht sie, sondern die Stiftung als Treugeberin sei Steuerschuldnerin.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt die Steuerfestsetzung. Fehlt einem Treuhänder im Verhältnis zum Treugeber die Rechtsmacht, über das Grundstück zu verfügen, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG für eine Besteuerung des Erwerbs der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber dennoch gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass bereits der Grundstückskauf durch den Treuhänder der Grunderwerbsteuer unterliegt. Da die Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer an den Wechsel des Rechtsträgers anknüpft, ist keine grundgesetzwidrige Doppelbesteuerung gegeben. Die mehrfache Besteuerung ist vielmehr Ausfluss der mehrfachen Treuhandvereinbarung, sog. Auftragskette.

Auch ist die GmbH als Treuhänderin einer unselbstständigen Stiftung Steuerschuldnerin, da im Treuhandvertrag zum Erwerb das Treuhandverhältnis gegenüber der Stiftung offen gelegt worden ist.

 

Hinweis

Für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist beim Erwerb einer Verwertungsbefugnis nicht auf den Wert des Grundstücks, sondern auf den Wert der Gegenleistung abzustellen (§ 8 Abs. 1 GrEStG), auch wenn diese über einem später erzielten Wiederverkaufspreis liegt. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 26.01.2012, 1 K 1786/08

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