BMF, Schreiben v. 3.7.2001, IV D 2 - S 0082 - 4/01, BStBl I 2001, 418

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1049) zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken auf Anträge auf Eigenheimzulage bzw. Investitionszulage entsprechend anwendbar.

Die Textziffern 1.2 und 3 des o.g. BMF-Schreibens sowie die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1051) über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten gelten jedoch insoweit nicht.

Bei der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke muss der Zulageantrag folgende, vom Antragsteller zu unterzeichnende Wahrheitsversicherung enthalten:

„Ich versichere, dass ich die in dem amtlichen Vordruck geforderten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.”

Die Versicherung muss ferner die im amtlichen Vordruck vorgesehenen Hinweise auf Anzeigepflichten und auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung sowie der Angabe falscher Tatsachen enthalten.

 

Normenkette

AO § 150

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 418

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