2.1

Anwendungsbereich

 

2.1.1

Nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will. Andere Spiele in diesem Sinne sind Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung der in Nummer 1.1.1 erwähnten Art. Die Neufassung des § 33e GewO durch das Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2254) hat klargestellt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch für Geschicklichkeitsspiele zu versagen ist, die von Glücksspielen abgeleitet sind. Sie sind daher auch nicht erlaubnisfähig.

Gewinnspiele, die nicht im Zusammenhang mit Geldspielgeräten oder der Veranstaltung eines anderen Spiels angeboten werden, z.B. nur zu Werbezwecken, wie sie häufig in Gaststätten veranstaltet werden, fallen dann nicht unter § 33d GewO und sind daher erlaubnisfrei, wenn für die Teilnahme am Spiel weder ein offener noch versteckter Einsatz (z.B. über erhöhte Getränke- oder Eintrittspreise) verlangt wird; auch § 9 Abs. 2 SpielV ist hier nicht einschlägig.

Soweit mit Unterhaltungsspielgeräten, bei denen der Spielerfolg im Wesentlichen von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt und die üblicherweise ohne die Möglichkeit eines materiellen Gewinns aufgestellt werden, gewerbsmäßig Spiele durchgeführt werden (z.B. Tischfußball-, Flipper-, TV-Spielmeisterschaften) und dabei Preise von materiellem Wert (z.B. nicht nur Siegerurkunden) ausgesetzt sind, wird ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO veranstaltet. Sollen solche gewerbsmäßigen Spiele in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet und dabei Waren und nicht Geldgewinne ausgesetzt werden, so sind diese anderen Spiele im Hinblick auf § 5 SpielV dort nicht erlaubnisfähig bzw. als erlaubnisfreie Spiele im Sinne des § 5a SpielV unzulässig.

 

2.1.2

Keine Anwendung finden die §§ 33c bis 33g GewO auf die in § 33h GewO bezeichneten Fälle

  • der Zulassung und des Betriebs von Spielbanken
  • der Veranstaltung von Lotterien (Geldgewinne) und Ausspielungen/Tombolen (Warengewinne),
  • ausgenommen die gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen auf Volksfesten, Jahr- und Spezialmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (vergleiche Nummer 4.2),
  • der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind.
 

2.1.2.1

Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind Roulette, Bakkarat, Ecarté, Kasinospiel, Ramso, Bara, Dromos und ähnliche Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Wird ein nach § 33d GewO erlaubtes Spiel abweichend von den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes festgelegten Spielregeln veranstaltet, handelt es sich ebenfalls um Glücksspiel.

 

2.1.2.2

Nach § 5a SpielV ist für die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Preisspiels oder eines Gewinnspiels in Schank-, Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben eine Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO nicht erforderlich, wenn das Spiel den Voraussetzungen der Anlage zu § 5 a SpielV entspricht und der Gewinn in geringwertigen Waren (Gestehungskosten bis maximal 60 Euro) besteht. Zu den Warengewinnen rechnen auch Gewinne, die in Dienstleistungen bestehen.

Bei Preisspielen spielen mehrere Personen gemeinsam gegeneinander um einen Gewinn, der von der Veranstalterin oder dem Veranstalter ausgesetzt wurde, z.B. bei Preisschafskopf, Preiskegeln. Preisspiele können auch Canasta-, Billard-, Tischfußball- und Flipperturniere sowie Wettbewerbe unter Verwendung von elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten sein, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Preisspiele sind ferner dadurch gekennzeichnet, dass sie turniermäßig, d.h. wettkampfmäßig, durchgeführt werden. Das setzt voraus, dass sich die Veranstaltung auf einen Zeitraum von mindestens einigen Stunden erstreckt und höchstens ein bis zwei Tage dauert. Bei Gewinnspielen spielen eine Spielerin bzw. ein Spieler oder mehrere Spielerinnen bzw. mehrere Spieler nicht gegeneinander, sondern gegen die Veranstalterin oder den Veranstalter um einen von dieser oder diesem ausgesetzten Gewinn, z.B. bei Schießspielen, Ball-, Pfeil- und Ringwerfen.

Bestehen Zweifel, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel gemäß § 5a SpielV handelt, stellt das Bundeskriminalamt für das stehende Gewerbe, das zuständige Landeskriminalamt für das Reisegewerbe fest, ob die Voraussetzungen der Anlage zu § 5a SpielV vorliegen (siehe auch Nummer 4.2.2 Absatz 2).

 

2.2

Erlaubnis (§ 33d Abs. 1 GewO)

 

2.2.1

Voraussetzungen

 

2.2.1.1

Die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter des betreffenden Spiels zu beantragen.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen bestimmten Veranstaltungsort gebunden. Somit ist eine neue Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn das Spiel von einer oder einem anderen Gewerbetreibenden übernommen wird, auch wenn die...

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