Typus Charakter §§ HGB
Handelsvertreter[13] Der Handelsvertreter ist als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, Geschäfte für einen anderen zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Seine Selbständigkeit setzt voraus, dass er seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen und gestalten kann. §§ 84 ff. HGB
Handelsmakler Der Handelsmakler steht in keinem "ständigen Vertragsverhältnis" zu den Unternehmen, mit denen er kooperiert. Er ist auf die Vermittlung (oder den Abschluss) von Verträgen nach § 93 Abs. 1 HGB beschränkt. Immobilienmakler werden davon nicht erfasst. Der Handelsmakler ist dem Unternehmer nicht wie ein Handelsvertreter verpflichtet und kann deshalb auch im Interesse des anderen Vertragsteils tätig werden. §§ 93 ff. HGB
[13] Vgl. dazu Gruppe 17 S. 263 ff.

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