Außerhalb von Arbeitsverhältnissen, die eine spezielle Unterform des Dienstvertragsrechts darstellen, können Vertragsstrafen auch bei "normalen" Dienstverträgen eine Rolle spielen. In der Rechtsprechung tauchen sie z. B.bei Geschäftsführer-Anstellungsverträgen und bei Unterrichtsverträgen auf.

Der BGH hat zu Vorfälligkeitsklauseln in Unterrichtsverträgen entschieden. Eine solche kann lauten:

"Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig."

Solche Klauseln sind seiner Ansicht nach nicht an § 309 Nr. 6 BGB zu messen, weil anders als bei der Vertragsstrafe keine zusätzliche Zahlung zu leisten ist, sondern nur die Zahlung, die sowieso als Gegenleistung vereinbart ist. Einziger Unterschied ist, dass siezu einem früheren Zeitpunkt fällig wird. Auch gegen § 307 BGB verstoßen derartige Regelungen nicht, da sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.[29] Ob die arbeitsrechtlichen Besonderheiten auch für Geschäftsführer-Anstellungsverträge gelten, ob also in der Konsequenz hier Vertragsstrafen vereinbart werden dürfen, ist umstritten.[30]

[29] BGH, Urteil v. 18.4.2019, III ZR 191/18.
[30] Boemke, RdA 2018, S. 1 ff.

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