Die Vertragsstrafe verfolgt zwei Zielrichtungen:

  • auf den Schuldner soll zusätzlicher Druck ausgeübt werden, damit er seine versprochene Leistung überhaupt, rechtzeitig und wie vereinbart erbringt (Druckmittel),
  • dem Gläubiger soll der konkrete Schadensnachweis erspart werden, den er führen müsste, wenn er nur Anspruch auf Schadensersatz hätte (Kompensationsfunktion).

Sinnvoll ist eine Vertragsstrafenregelung dann, wenn die genaue Einhaltung des Vertrages für den Gläubiger ganz besonders wichtig ist.

 
Praxis-Beispiel

Einzug zum Stichtag

Familie Krüger lässt sich ein Eigenheim erbauen und möchte zum 1. Juli 2023 einziehen. Die Einhaltung dieses Termins hat das ausführende Bauunternehmen zugesichert bei Vertragsstrafenzahlung in Höhe von 300 EUR pro Tag der Verzögerung. Familie Krüger hat die bisher gemietete Wohnung zum 30. Juni 2023 gekündigt und ist daher auf fristgerechte Fertigstellung angewiesen. Tritt im schlimmsten Fall dennoch eine Verzögerung ein, ist die Kompensation durch die vereinbarte Vertragsstrafe einfach festgestellt und kalkulierbar und dadurch – im Verhältnis zum Schadensersatz – leicht vom Bauunternehmen einforderbar. Das durch die Verzögerung notwendige "Zwischenwohnen" kann so einfacher und sicherer für Familie Krüger finanziert werden.

Ganz eng beieinander liegen Vertragsstrafen und sog. Schadenspauschalierungen, die ebenfalls die vereinfachte Durchsetzung des Schadens ohne Schadensbeweis bezwecken. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob es auch und vor allem darum geht, Druck auf den Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit auszuüben. Nur dann handelt es sich um eine Vertragsstrafe.

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