Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn eine andere Personunbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.

Vom Gebrauch des Namens ist die bloße Namensnennung zu unterscheiden, bei der der Name der richtigen Person, einer Einrichtung oder einem Produkt zugeordnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Gebrauch des Namens und bloße Namensnennung

Tritt die Moderatorin, die Barbara Schneider heißt, unter dem Namen Barbara Schöneberger auf, dann maßt sie sich den Namen ihrer berühmten Kollegin an. Berichtet sie aber demgegenüber nur unter dem Namen Barbara Schneider kritisch über Barbara Schöneberger, maßt sie sich nicht den Namen der Kollegin an, sondern nennt ihre Kollegin beim Namen. Ein solcher Bericht, der nicht gegen das Namensrecht verstößt – Frau Schöneberger wird richtig benannt – kann aber in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Barbara Schöneberger eingreifen.

Insbesondere, wenn der richtige Namen im Geschäftsverkehr für Zwecke der Werbung benutzt wird, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen.[1]

Durch die Benutzung des eigenen Namens muss für den Namensträger eine Gefahr ausgehen, die beispielsweise in folgenden Gefahren liegen kann:

Gefahr einer Zuordnungsverwirrung

Werden Personen, Einrichtungen oder Produkte unberechtigterweise mit dem Namen einer anderen Person, kann dies dazu führen, dass hier fälschlicherweise die Person, Einrichtung oder das Produkt einem anderen als der wirklichen Trägerin zugeordnet (sog. Zuordnungsverwirrung). Es wird der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.[2] Eine Verletzung des Namensrechts ist daher z. B. gegeben bei Verwendung des Namens als Marke, für einen Zeitschriftentitel, zur Bezeichnung von Waren oder auch als Aufschrift auf ein T-Shirt.

Gefahr einer Verwechslung

Werden, was im Rechtsverkehr sehr häufig geschieht, gleiche Namen gebraucht, wird dadurch nicht automatisch das Namensrecht des Namensvetters verletzt. Voraussetzung für eine Verletzung des Namensrechts in solchen Fällen ist, dass im Rechtsverkehr dieser Namens als einen Hinweis auf eine bestimmte Person angesehen wird.[3] Entscheidend ist, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Auch wenn diese besteht, kann daraus kein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch begründet werden, wenn – etwa wegen völliger Branchenverschiedenheit – damit keine Interessen verletzt werden.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 18.3.1959, IV ZR 182/58, BGHZ 30 S. 7; v. 26.6.1981, I ZR 73/79, BGHZ 81 S. 75.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 23.9.1992, I ZR 251/90, BGHZ 119 S. 237/245; v. 9.6.1994, I ZR 272/91, BGHZ 126 S. 208/216.
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 27.1.1983, I ZR 160/80, NJW 1983 S. 1184.

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