Eine Befristung ist eine in das Rechtsgeschäft aufgenommene Bestimmung, wonach ein zukünftiges gewisses Ereignis für den Beginn der Rechtswirkungen (= Anfangstermin) oder dem Ende der Rechtswirkungen (= Endtermin) maßgebend sind. Auf befristete Rechtsgeschäfte werden die Regelungen für Bedingungen grundsätzlich entsprechend angewendet.[1] Der Unterschied zu einer Bedingung liegt darin, dass bei einer Bedingung der Eintritt des Ereignisses ungewiss ist, während bei einer Befristung es sich um ein Ereignis handelt, dass sicher eintreten wird.

Der Anfangstermin, mit dem das Entstehen eines Rechtsgeschäfts oder einer Forderung auf einen bestimmten späteren Termin verschoben wird, wird einer aufschiebenden Bedingung gleichgestellt. Der Endtermin, an dem die Wirkung eines Rechtsgeschäfts oder einer Forderung entfällt, entspricht der auflösenden Bedingung. Auch wenn es zwischen aufschiebender Bedingung und Befristung große Ähnlichkeiten gibt, ist es wichtig, beide Formen voneinander zu unterscheiden. Denn nicht immer werden sie steuerlich gleich behandelt. So verschiebt sich die Entstehung der Grunderwerbesteuer bei einem aufschiebend bedingten Erwerb auf den Zeitpunkt des Bedingseintritts, während eine Befristung das Entstehen der Grunderwerbsteuer nicht auf den Endzeitpunkt der Frist verschiebt. Trotz Befristung entsteht nach h. M. die Grunderwerbsteuer grundsätzlich bereits bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, vgl. dazu auch die Ausführungen weiter oben.

Befristete Forderungen, also Forderungen deren Entstehen oder Entfallen von einem bestimmten Termin abhängen, sind von betagten Forderungen zu unterscheiden. Betagte Forderungen sind bereits entstanden, aber noch nicht fällig, etwa wenn ein Kaufpreis gestundet wird.

[1] Vgl. § 163 BGB.

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