Mit dem Eintritt des festgelegten Ereignisses wird das zunächst noch nicht wirksam entstandene Rechtsgeschäft wirksam. Die Wirksamkeit entsteht aber erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Wird vereinbart, dass die Wirksamkeit zurückwirken soll, hat diese Vereinbarung nur schuldrechtliche Auswirkungen, nicht aber dingliche Wirkung.[1] Grundsätzlich folgt dem auch das Steuerrecht. Ausnahmen sind denkbar, etwa zur Berechnung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. wenn die Veräußerung unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt.[2] Maßgebend für die Berechnung der Frist kann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch dann sein, wenn die Veräußerung aufschiebend bedingt vereinbart wird.[3]

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