(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es,
c) |
die Märkte zu stabilisieren; |
d) |
die Versorgung sicherzustellen; |
e) |
für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. |
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist Folgendes zu berücksichtigen:
b) |
die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen; |
c) |
die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. |
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