Der Leistungsgegenstand ist der Kern der vertraglichen Verpflichtung. Ganz gleich, um welchen Vertragstyp es sich handelt, ob die Kaufsache in einem Kaufvertrag, das Mietobjekt in einem Mietvertrag, die herzustellende Anlage in einem Werkvertrag, die Pflichten und ihre Vergütung in einem Anstellungsvertrag usw. in Rede stehen, immer gilt:

"Je präziser der Leistungsgegenstand im Vertrag beschrieben ist, desto geringer ist das Streitrisiko bei seiner Erfüllung".

Die Parteien sind deshalb gut beraten, wenn sie auf diesen Punkt besondere Mühe verwenden. Während nämlich Vorschriften über die Gewährleistung oder eine Garantiezusage überhaupt nur Bedeutung erlangen, wenn der Gewährleistungs- oder Garantiefall eintritt, werden die Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand in jedem Falle bedeutsam: denn Leistung und Gegenleistung sind in einem gegenseitigen Vertrag so aneinander gekoppelt, dass die eine nicht verlangt werden kann, wenn die andere nicht erbracht oder zumindest ernsthaft angeboten wird: Die aus einem gegenseitigen Vertrag berechtigte Partei kann nicht Leistung schlechthin, sondern nur Leistung "Zug um Zug" gegen Empfang der Gegenleistung verlangen. § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu:

"Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist."

Ob diese sog. Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben werden kann, hängt mithin davon ab, ob die jeweils andere Partei ihre primäre Leistungspflicht erfüllt hat oder dies zumindest ernsthaft anbietet. Und das wiederum kann nur so weit und nur so sicher beurteilt werden, wie diese Pflicht auch im Vertrag beschrieben ist.

 

Unpräzise Beschreibung

Ist der Liefergegenstand im Kaufvertrag mit "25.000 Maschinenschrauben M 5" beschrieben, bleibt offen, aus welchem Material die Ware gefertigt und wie der Schraubenkopf gestaltet sein soll. Gehen die Erwartungen der Parteien in diesen Punkten auseinander, ist Streit "vertraglich vorprogrammiert".

Ist der Liefergegenstand im Kaufvertrag dagegen mit "25.000 Maschinenschrauben M 5, Messing, Sechskant" beschrieben, löst die Lieferung eben dieser Schrauben unstreitig auch die Zahlungspflicht des Käufers aus.

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