Sie gilt als Grundregel für die Fälle, in denen die "Muss-Regelung" des § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden ist. "Kann-Fälle" betreffen demnach zum einen Steuererklärungen, u. a. ESt-Erklärungen, wenn diese zwar verspätet, aber vor dem 1.3. des Zweitfolgejahres abgegeben wurden. Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche oder behördliche Frist für die Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten worden ist, wobei eine eventuelle (ggf. auch rückwirkende) Fristverlängerung nach § 109 AO zu berücksichtigen ist.

Zum anderen gibt es eine ermessensabhängige Festsetzung in den Konstellationen des § 152 Abs. 3 AO. Dabei handelt es sich um die Rückausnahmen der "Muss"-Regelung des Abs. 2.[1]

Ermessenskriterien sind die Häufigkeit und die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs aus der Steuerfestsetzung sowie der individuelle Verschuldensgrad. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Die Entschuldigungsgründe sind glaubhaft zu machen. Es gelten die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[2]

Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgegeben oder von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerungen nicht eingehalten wurden.[3]

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