BMF, 17.7.2007, IV C 2 - S 6400/07/0002

Für die versicherungsteuerliche Behandlung des Entgelts für eine so genannte Kautionsrückversicherung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Wirkung ab 1.1.2008 Folgendes:

Das Versicherungsentgelt, das ein Versicherer an einen anderen Versicherer zahlt zwecks Versicherung der aus einem Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 VersStG übernommenen Gefahr, ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 1 VersStG setzt das Bestehen eines Erstversicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes voraus.

 

Normenkette

VersStG § 2 Abs. 2

VersStG § 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 570

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