Rz. 177

Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Verschmelzungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" in der Form einer Sacheinlage erfasst. IFRS 3 ist für Unternehmenszusammenschlüsse verpflichtend anzuwenden, bei denen der Vertragsabschluss und die Bekanntmachung des Unternehmenszusammenschlusses am oder nach dem 31.3.2004 erfolgt sind. Als Unternehmenszusammenschluss i. S. d. IFRS 3.3 gilt dabei eine Transaktion oder ein anderes Ereignis, durch die/das ein Erwerber die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb oder mehrere Geschäftsbetriebe[1] erlang, d. h. ein Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Unternehmen oder betrieblichen Teilbereichen in ein berichterstattendes Unternehmen.[2] Eine Anwendung von IFRS 3 kommt dagegen nicht in Betracht, sofern

  • ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird,
  • ein Erwerb eines Vermögenswerts oder einer Gruppe von Vermögenswerten vorliegt, die keinen Geschäftsbetrieb bilden, oder
  • ein Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Beherrschung durchgeführt wird.
 

Rz. 178

IFRS 3.18 schreibt grundsätzlich vor, die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden zu ihrem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13.9 zu bewerten. Gem. IFRS 3.42 hat der Erwerber seinen zuvor an dem erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteil zu dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu zu bestimmen.

 

Rz. 179

IFRS 3.45 sieht die Nutzung eines maximal einjährigen Zeitfensters zur endgültigen Ermittlung der Wertansätze respektive der erfolgsneutralen Korrektur vorläufiger Ansätze vor. Der Bewertungszeitraum endet, sobald der Erwerber die Informationen erhält, die er über Fakten und Umstände zum Erwerbszeitpunkt gesucht hat, oder erfährt, dass keine weiteren Informationen verfügbar sind.

 

Rz. 180

IFRS 3.23 führt auf, dass die Vorschriften des IAS 37 nicht für die Bestimmung anzusetzender Eventualverbindlichkeiten zum Erwerbszeitpunkt gelten. Eine im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses übernommene Eventualverbindlichkeit ist nach IFRS 3.23 zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen, sofern es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung handelt, die aus früheren Ereignissen entstanden ist und deren beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmt werden kann.

[1] Vgl. zur Definition Senger/Brune, in Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rz 3.
[2] Vgl. zum ersten Modul zu IFRS 3 Busch/Zwirner, IRZ 2018, S. 467 ff. sowie zum zweiten Modul, Busch/Zwirner, IRZ 2018, S. 513 ff.

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