4.4.1 Rückstellungen für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen, § 249 HGB

 

Rz. 175

Bei Pensionsverpflichtungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – hier durch Verschmelzung – auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, übernimmt dieser aus steuerrechtlicher Sicht gem. den §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. Eine steuerrechtliche Nachholung von Fehlbeträgen bei Pensionsrückstellungen ist bei deren Vorliegen dabei nicht gestattet.[1]

[1] Vgl. Grottel/Johannleweling, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 228.

4.4.2 Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz betreffend der Zuschreibung, § 253 HGB

 

Rz. 176

Während der übernehmende Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat, steht dem übernehmenden Rechtsträger nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Eine Wertaufholung beim übernehmenden Rechtsträger infolge einer vorangegangenen Teilwertabschreibung beim übertragenden Rechtsträger führt zu einer steuerrechtlichen Zuschreibungspflicht, während in der Handelsbilanz die Wertansätze als Obergrenze fungieren.[1]

[1] Vgl. Störk/Buchholz, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 654 ff.

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