Inländische Versandhändler, die mit ihren Lieferungen in andere Mitgliedstaaten die Lieferschwellen nicht überschritten, hatten die Möglichkeit, zur Lieferschwelle zu optieren. Machten sie davon Gebrauch, galt jeder Versandumsatz an Privatpersonen oder an Gelegenheitserwerber ohne USt-IdNr. als im Bestimmungsland ausgeführt. Das bedeutete, der Versandhändler wurde im Bestimmungsland steuerpflichtig.

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