In seinem Urteil vom 17.10.2001 urteilte der BFH, dass der Steuerpflichtige nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Verrechnungspreise hatte.[1] Auf diese ihm missliebige Entscheidung hat der Gesetzgeber reagiert, indem neue Aufzeichnungspflichten in die AO eingefügt wurden. Nach § 90 Abs. 3 AO besteht für einen Steuerpflichtigen die Pflicht, seine Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen nahe stehenden Personen gesondert zu dokumentieren. Der Begriff der nahe stehenden Personen umfasst hier die Personen, die in § 1 Abs. 2 AStG genannt sind. Die Dokumentation muss hierbei nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AO Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen umfassen.[2] Der BFH hat die Unionsrechtskonformität der Regelungen zur Verrechungspreisdokumentation in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 bestätigt.[3] Durch das Gesetz zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[4] wurden die Dokumentationspflichten mit Wirkung ab 2017 dahingehend erweitert, dass multinationale Unternehmen künftig auch einen Überblick über ihre weltweiten Geschäftsaktivitäten der Dokumentation beifügen müssen. Diese Darstellung wird als Stammdokumentation oder master-file bezeichnet. Welche Unternehmen betroffen sind, ist jetzt aus § 90 Abs. 3 Satz 4 AO ersichtlich. Der Vorjahres-Umsatz muss mindestens 100 Mio. EUR betragen haben.[5]

Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens bestimmt § 90 Abs. 3 Satz 8 AO, dass die Aufzeichnung bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen zeitnah zu erstellen ist. Ansonsten, also bei "normalen" Geschäftsvorfällen, findet sich in der AO keine Regelung. Allerdings gilt nach § 90 Abs. 3 Sätze 6 und 7 AO, dass i. d. R. eine Vorlage nach Anforderung innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen hat. Diese Frist kann allerdings verlängert werden. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen beträgt die Frist für die Vorlage 30 Tage.[6]

Einzelheiten zur Art der Dokumentation sind in der GewinnabgrenzungsaufzeichnungsVO geregelt. Diese ist aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 90 Abs. 3 Satz 5 AO ergangen. Auch in den Verwaltungsgrundsätzen-Verfahren vom 3.12.2020 finden sich umfangreiche Ausführungen zur Ausgestaltung der Aufzeichnungspflichten.[7]

[2] Ausführlich Fieler/Lauten, in Bernhardt, Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2017, S. 513 ff.
[4] BGBl 2016 I S. 3000
[5] Vgl. Kraft, in Kraft, AStG, 2. Aufl. 2019, § 1 AStG Rz. 790 ff.; Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 90 AO Rz. 50 ff.
[6] Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 90 AO Rz. 85 ff.
[7] BMF, Schreiben v. 3.12.2020, IV B 4 – S 1341/19/10018:001, BStBl 2020 I S. 1325.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge