Hinsichtlich der Methodenwahl fand sich in § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG a. F. eine gesetzliche Festlegung, dass die 3 oben dargestellten Standardmethoden Vorrang gegenüber den weiteren Methoden haben. Welche der 3 Standardmethoden angewandt wird, war gesetzlich nicht fixiert. Die Parteien waren hier grundsätzlich in ihrer Wahl frei. Dies galt allerdings dann nicht, wenn die gewählte Standardmethode im Einzelfall zu offensichtlich fehlerhaften Ergebnissen geführt hätte. Die Parteien mussten deshalb im Rahmen einer Funktionsanalyse darstellen, weswegen sie die jeweilige Methode angewandt haben.[1] Der Vorrang einer Methode besteht nicht mehr, sondern die Parteien müssen nach § 1 Abs. 3 AStG anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles ermitteln und dokumentieren, welche der Methoden zu einem zutreffenden Ergebnis führt. Hierbei ist zu dokumentieren, dass der Verrechnungspreis eine angemessene Vergütung für die Funktion ist, die das Unternehmen innerhalb der Abwicklung der geschäftlichen Abläufe erfüllt. Darzustellen sind also die jeweilige betriebswirtschaftliche Funktion, der Einsatz von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen sowie das Risiko, welches das Unternehmen trägt. Hierbei sind die Risiken nach Menge, Preis, Qualität usw. aufzugliedern.

[1] Kraft, in Kraft, AStG, 2. Aufl. 2019, § 1 AStG Rz. 100 ff.

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