Rz. 47

Geschäftsvorfallbezogene Aufteilung von Gewinnen. Im Rahmen der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode ("Profit Split Method", "PSM") wird der aus einem Geschäftsvorfall für den Konzern erzielte Gesamtgewinn auf die an der Transaktion beteiligten Konzernunternehmen aufgeteilt.[1] Diese Methode ist deshalb transaktionsbezogen, weil nur der gemeinsam erzielte Gewinn aus einem ganz bestimmten Geschäftsvorfall Gegenstand der Aufteilung ist, wobei gleichartige Geschäftsvorfälle zulässigerweise zu Transaktionsgruppen zusammengefasst werden können.[2] Das Ergebnis dieser sachgerechten Aufteilung soll den jeweiligen Wertschöpfungsbeiträgen der beteiligten Konzernunternehmen zur Erzielung des nämlichen Gewinns entsprechen, wobei die OECD-Leitlinien zutreffend ausführen, dass eine dementsprechende Aufteilung dem Fremdvergleich entsprechen muss und verlässlicher sein muss als eine direkte Bestimmung des (jeweiligen) Wertschöpfungsbeitrags.[3] Insoweit soll eine transaktionsbezogene Gewinnaufteilung erreicht werden, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Wertschöpfungsbeiträgen entstanden wäre. Die PSM bezieht sich hierbei gleichermaßen auf die Aufteilung von Gewinnen und auf die Aufteilung von Verlusten.[4]

 

Rz. 48

Anwendungsbereiche. Als Hauptanwendungsgebiet der PSM nach dem für die Methodenabwendung und -auswahl maßgeblichen Konzept der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode sieht die OECD für konzerninterne Leistungsbeziehungen, in denen jedes an dem Geschäftsvorfall beteiligte Konzernunternehmen einzigartige und wertvolle Beiträge (z. B. einzigartige und wertvolle immaterielle Werte einsetzt)[5] leistet oder in denen die beteiligten Konzernunternehmen in hoch integrierten Bereichen zusammenwirken[6]. In solchen Fällen ist eine zweiseitige Methode, bei der beide (oder die) an einer Transaktion beteiligten Konzernunternehmen betrachtet werden, für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise besser geeignet als eine einseitige Verrechnungspreismethode. Gleiches kann gelten, wenn mit einem bestimmten Geschäftsvorfall ein hohes Maß an Unsicherheit verbunden ist und wirtschaftlich signifikante Risiken von allen Beteiligten gemeinsam getragen werden oder aber wirtschaftlich getrennt getragene signifikante Risiken eng miteinander zusammenhängen.[7] Dies gilt insbesondere für die Bereiche des "Global Trading"[8] und des "Global Development"[9] sowie für die Nutzungsüberlassung immaterieller Werte. Insoweit kommt der PSM durchaus praktische Bedeutung zu, zumal sie in zahlreichen Staaten steuerlich anerkannt ist.[10]

 

Rz. 49

Ermittlung des aufzuteilenden Gewinns. Der zwischen den beteiligten Konzernunternehmen aufzuteilende Gewinn bezieht sich grundsätzlich auf den operativen Gewinn,[11] d. h. i. d. R. auf die Ergebnisgröße EBIT. Die OECD-Leitlinien erachten es in Abhängigkeit von der sachgerechten Abgrenzung des Geschäftsvorfalls (z. B. Ausübung integrierter oder gemeinsamer Funktionen im Zusammenhang mit der gesamten Wertschöpfungskette oder gemeinsame Tragung signifikanter Risiken) auch als zulässig und zweckmäßig, stattdessen den Bruttogewinn gemeinsam zu ermitteln und auf die beteiligten Konzernunternehmen aufzuteilen.[12] In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die den einzelnen Unternehmen entstandenen oder zurechenbaren Aufwendungen mit der sachgerechten Abgrenzung des Geschäftsvorfalls, insbesondere den von den Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten und übernommenen Risiken, im Einklang stehen und dass sich die Aufteilung des Gewinns mit den Beiträgen der einzelnen Beteiligten deckt.[13] Ist ein Bruttogewinn Gegenstand der Aufteilung, muss jedes beteiligte Konzernunternehmen von dem ihm zugeordneten Bruttogewinn seine eigenen operativen Kosten abdecken.[14] Im Hinblick auf den Zeitbezug der aufzuteilenden Gewinngröße lassen die OECD-Leitlinien sowohl die Aufteilung von Ist-Gewinnen als auch von Plan-Gewinnen grundsätzlich zu.[15] Allerdings wird die Aufteilung von Ist-Gewinnen nur dann als mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn die beteiligten Konzernunternehmen die mit der Geschäftschance verbundenen signifikanten Risiken entweder gemeinsam tragen oder wenn diese Risiken von ihnen zwar getrennt getragen werden, aber eng miteinander zusammenhängen.[16] Trägt hingegen eines der beteiligten Konzernunternehmen keine wirtschaftlich signifikanten Risiken, die nach Vereinbarung des Geschäftsvorfalls eintreten können, wird nur die Aufteilung von Plan-Gewinnen als fremdüblich angesehen.[17]

 

Rz. 50

Ansätze für die Gewinnaufteilung. Für die Gewinnaufteilung stehen im Rahmen der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode 4 unterschiedliche Ansätze zur Verfügung:[18]

  • Nach der Beitragsmethode ("Contribution Analysis") wird der erwartete Gesamtgewinn aus einem Geschäftsvorfall ermittelt und zwischen den Geschäftspartnern im Verhältnis des relativen Werts ihrer Leistungsbeiträge aufgeteilt. Der Umfang der Leistungsbeiträge wird mithilfe der Funktionsanalyse fest...

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