Rz. 34

Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 188 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge