Rz. 11

§ 176 Abs. 2 Satz 1 UmwG schränkt die Anwendung der Verschmelzungsvorschriften derart ein, als dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG im Verschmelzungsvertrag (hier dann Vermögensübertragungsvertrag) durch die in § 176 Abs. 2 Sätze 2,3 UmwG geforderten Angaben zu ersetzen sind. Nach § 176 Abs. 2 Satz 2 UmwG tritt an die Stelle des Registers des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Register des Sitzes der übertragenden Gesellschaft und an jene des Umtauschverhältnisses nach § 176 Abs. 2 Satz 3 UmwG treten Art und Höhe der Gegenleistung. Ein Anspruch nach § 23 UmwG wandelt sich gem. § 176 Abs. 2 Satz 4 UmwG in einen Anspruch auf Barabfindung.

 

Rz. 12

Der Vermögensübergang vom übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger erfolgt nach § 176 Abs. 3 UmwG mit der Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft, wobei in diesem Zuge die übertragende Gesellschaft erlischt. § 176 Abs. 4 UmwG stellt abschließend klar, dass auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers die jeweils relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten sind.

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