(1) 1Um Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen zu begegnen, kann die Bundesanstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn
1. |
eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält, |
2. |
eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält, |
3. |
eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzulässige Begriffsverwendung enthält, |
4. |
mit der Sicherheit der Vermögensanlage geworben wird, obwohl die Rückzahlung der Vermögensanlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist, |
6. |
die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen. |
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
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