Bei der Vermietung von Sportanlagen zur stundenweisen Nutzung für sportliche Zwecke liegt eine insgesamt steuerpflichtige Leistung des Vermieters vor. Eine Aufteilung in eine zum Teil steuerfreie Grundstücksvermietung und eine teilweise steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist nach der Rechtsprechung des BFH[1] nicht gegeben.

Lediglich bei der Verpachtung einer gesamten Sportanlage soll nach der Auffassung der Finanzverwaltung die Leistung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.[2]

Nach den Entscheidungen des EuGH[3], nach der es bei einheitlichen Leistungen, die Haupt- und Nebenleistungen enthalten, nur zur Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes kommen kann, wird diese von der Finanzverwaltung bisher vertretene Auffassung nicht mehr haltbar sein, soweit die Grundstücksüberlassung und die Betriebsvorrichtung eine einheitliche Leistung darstellen. Es ist dann in jedem Fall individuell zu prüfen, was die Hauptleistung und was die Nebenleistung ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge