Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerwesen. Mehrwertsteuer. Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen im Rahmen der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 2 S. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Finanzamt X

Finanzamt X

Y

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 26.05.2021; Aktenzeichen V R 22/20; BFH/NV 2021, 1316)

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2023; Aktenzeichen V R 7/23 (V R 22/20))

 

Tenor

Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2021, in dem Verfahren

Finanzamt X

gegen

Y

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und V. Uher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt X (Deutschland) und Y über die Mehrwertsteuerpflicht eines Umsatzes aus der Überlassung von Vorrichtungen und Maschinen im Rahmen der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

Rz. 3

Titel IX der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält ein Kapitel 3 („Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten”), in dem Art. 135 dieser Richtlinie enthalten ist, in dem es heißt:

„(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

l) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

(2) Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:

b) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;

c) Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.”

Durchführungsverordnung Nr. 282/2011

Rz. 4

In Art. 13b Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 282/2011) heißt es:

„Für die Zwecke der Anwendung der [Mehrwertsteuerrichtlinie] gilt als ‚Grundstück’

d) Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.”

Rz. 5

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1042/2013 gilt Art. 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 ab dem 1. Januar 2017.

Deutsches Recht

Rz. 6

§ 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 386) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:

„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken …”

Rz. 7

Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sind „[n]icht befreit … die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind”.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Rz. 8

Y vermietete in den Jahren 2010 bis 2014 im Rahmen eines Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Dem vorlegenden Gericht zufolge gehörten zu diesen Vorrichtungen und Maschinen u. a. eine Industrieför...

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