Für Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Gegenstände stehen, hat der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG den Vorsteuerabzug. Da grds. keine allgemeinen Steuerbefreiungen bei solchen Vermietungsumsätzen vorhanden sind, ergeben sich auch keine Ausschlussgründe nach § 15 Abs. 2 UStG für den Vorsteuerabzug.

 
Praxis-Tipp

Vorsteuerabzug beim Leistungsort im Ausland

Der leistende Unternehmer hat den Vorsteuerabzug auch für Eingangsleistungen, wenn der Ort seiner Vermietungsleistung nicht im Inland ist, aber die Vermietung im Inland den Vorsteuerabzug nicht ausschließen würde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermietung an Kunden im Ausland

Der Vermieter von Bürogeräten V kauft einen Kopierer ein, den er für 3 Monate an einen Kunden (Unternehmer) in der Schweiz vermietet. Die Vermietung ist nicht steuerbar im Inland, da der Umsatz nach § 3 a Abs. 2 UStG in der Schweiz ausgeführt ist. Die Vorsteuer aus dem Kauf des Geräts kann V im Inland nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen. Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG liegt nicht vor, da der Vermietungsumsatz den Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen hätte, wenn er im Inland ausgeführt worden wäre.

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