Kommentar

Nach neuerer Rechtsprechung darf der Verlust eines auch normal verzinslichen Darlehens, also nicht nur der Verlust eines zinslosen oder geringverzinslichen Darlehens, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen gewährt hat, als Werbungskosten abgezogen werden. Berufliche Gründe werden angenommen, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gewährt hat und anzunehmen ist, daß ein Dritter -insbesondere eine Bank- das Darlehen mit Rücksicht auf dessen Gefährdung nicht gewährt hätte (BFH, Urteil v. 7. 5. 1993, VI R 38/91, BStBl 1993 II S. 663).

Der BFH hatte nunmehr dazu Stellung zu nehmen, ob Entsprechendes gelten kann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht ein Darlehen gewährt, sondern eine Beteiligung an dem Arbeitgeberunternehmen erwirbt. Der BFH entschied ablehnend. Nach seiner Auffassung kann der Arbeitnehmer den (wirtschaftlichen) Verlust seiner Beteiligung an der Arbeitgeber-GmbH selbst dann nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn seine Beteiligung am Stammkapital der GmbH Voraussetzung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer der GmbH war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.05.1995, VI R 64/94

Hinweis:

Nach Auffassung des BFH besteht die Vermutung , der Arbeitnehmer habe mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Arbeitgeberunternehmen nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes beabsichtigt, sondern auch die mit der Stellung des Gesellschafters verbundenen Rechte erstrebt.

Im Fall der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitgeber nehme der Arbeitnehmer ausschließlich das einseitige Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes des Darlehens auf sich; das in der Ungewißheit der künftigen Entwicklung liegende Risiko könne bei einer Darlehensforderung nie zu einer Wertsteigerung führen und sich deshalb niemals zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.

Demgegenüber bestehe bei einer Kapitalbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Gefahr eines Wertverlustes; das übernommene Risiko enthalte umgekehrt vielmehr auch die Chance einer Wertsteigerung . Handele es sich um eine nicht wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, wäre ein aus der Wertsteigerung resultierender Gewinn im Fall der Veräußerung grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Werde aber ein möglicher Gewinn aus einer Wertsteigerung grundsätzlich nicht steuererhöhend erfaßt, spreche dies dafür, auch umgekehrt einen eingetretenen Verlust nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Von dem Grundsatz, daß der Verlust der Beteiligung an einer GmbH nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, ist eine Ausnahme auch nicht unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die Beteiligung am Stammkapital unbedeutend ist und der Steuerpflichtige geltend macht, daß die Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung von vornherein nicht bestand . Diese Auffassung des BFH läuft auf eine typisierende Betrachtungsweise der Rechtsprechung hinaus, auf die sich die Steuerpflichtigen einstellen sollten. Im Hinblick hierauf ist von der Vereinbarung von Beteiligungen an in Not geratene Arbeitgeberunternehmen abzuraten , vielmehr die Gewährung von Darlehen vorzuziehen .

Werbungskosten ABC -Arbeitnehmer-

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