Leitsatz

Gehen Abschlagszahlungen eines Bauherrn aufgrund der Insolvenz des Bauunternehmens verloren, sind sie nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Schaden beruht auf dem Bauträgervertrag, der nicht aus einer Zwangslage heraus abgeschlossen wurde.

 

Sachverhalt

Die Eheleute planten den Bau eines Einfamilienhauses und wandten sich hierzu an eine Haus- und Objektbau GmbH. Wie es der Zahlungsplan des Bauträgervertrags vorsah, leisteten sie noch vor Baubeginn eine Anzahlung i. H. v. 20 % der Bausumme (= 44.089 EUR). Das Bauunternehmen beantragte schließlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das mangels Masse abgewiesen wurde.

Die verlorenen Aufwendungen wollten die Eheleute als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

 

Entscheidung

Die Kosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, da ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG nur für Aufwendungen in Betracht kommt, die existentiell erforderlich sind und außerhalb des üblichen liegen. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt jedoch nicht das Existenzminimum und ist darüber hinaus als Vorgang der normalen Lebensführung zu werten. Aufwendungen in Zusammenhang mit dem geplanten Hauserwerb sind nicht außergewöhnlich, da die Insolvenz des Bauunternehmens noch vor Leistungserbringung zu den gewöhnlichen Leistungsstörungen gehört, die bei jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung eintreten können.

Die Ursache für den Schaden sieht das FG im Abschluss des Bauunternehmervertrags, der zur Zahlungsverpflichtung ohne eine entsprechende Sicherheit geführt hat. Der Vertragsabschluss beruht dabei nicht auf einer Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 Abs. 2 EStG, da die Bauherren nicht gezwungen waren, ein Haus entsprechend ihren Wohnbedürfnissen zu erwerben. Auch bestand keine Notwendigkeit, einen Vertrag ohne entsprechende Sicherheiten abzuschließen.

 

Hinweis

Die anteiligen verlorenen Aufwendungen, die auf die beruflich genutzten Räume des (später von einem anderen Unternehmen errichteten) Hauses entfielen, durften die Eheleute als vergebliche Betriebsausgaben abziehen.

Das FG orientiert sich in seiner Argumentation eng am BFH-Urteil vom 19.5.1995 (III R 12/92, BStBl. II 1995, S. 774), das sich mit einer vergeblichen Zahlung im Betrugsfall befasst.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010, 2 K 1029/09

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