Leitsatz

Schadensersatzansprüche der GmbH gegen einen Geschäftsführer verjähren in 5 Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Es ist zulässig, diese gesetzliche Verjährungsfrist durch Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu verkürzen, etwa durch eine Regelung im Geschäftsführervertrag, wonach Ansprüche gegen den Geschäftsführer nur innerhalb einer bestimmten kürzeren Ausschlussfrist geltend gemacht werden können. Allerdings folgt aus der Vorschrift des § 43 Abs. 3 GmbHG, dass jede Verkürzung insoweit ausgeschlossen ist, als der Schadensersatzbetrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.11.1999, II ZR 122/98

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