Leitsatz

Werden von einem Verein Wirtschaftsgüter zu fremdunüblichen Bedingungen an das Unternehmen des Vereinsvorstands überlassen, liegt eine vGA vor.

 

Sachverhalt

Ein Verein hat an den Betrieb seiner Vorstandsvorsitzenden Grundstücke, Räume sowie Maschinen zur Nutzung überlassen. Die Abrechnung des dafür zu zahlenden Entgelts ist erst nach mehreren Jahren erfolgt und enthielt weder eine Untergliederung oder Differenzierung nach Jahren bzw. nach den überlassenen Gegenständen noch war eine Verzinsung vereinbart worden. Das Finanzamt sah dies als nicht fremdüblich an und korrigierte das Einkommen des Vereins durch den Ansatz einer vGA.

 

Entscheidung

Das FG hat die Bescheide des Finanzamts als rechtmäßig bestätigt, da auch bei Vereinen verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG möglich sind. Konkret liegt hier eine verhinderte Vermögensmehrung vor, da einem Vereinsmitglied ein Vermögensvorteil zugewendet wurde, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vereinsvorstand einem Nichtmitglied nicht gewährt hätte.

Folge der gegebenen vGA ist, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins mangels Selbstlosigkeit zu verneinen ist. Die genaue Höhe der vGA ist dabei irrelevant, denn es genügt bereits, dass eine vGA dem Grunde nach vorliegt. Dies ist durch die in keiner Weise fremdübliche Art der vorgenommenen Abrechnung zu bejahen; daraus hat das FG sogar geschlossen, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht ernsthaft gewollt war.

 

Hinweis

Zudem hat das FG entschieden, dass die betreffenden Umsätze damit nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, weshalb der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) nicht anzuwenden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2012, 3 K 1574/07

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